Wirksame und rechtskräftige Bauleitpläne im BürgerGIS
Die Einrichtung eines geografischen Informationssystems ist ein wichtiger Schritt in die digitale Zukunft. Mit Hilfe einer interaktiven Karte können den Bürgerinnen und Bürgern wichtige Informationen übermittelt werden. Neben verschiedenen Übersichten wie einer Stadtkarte oder einer Topographischen Karte besteht die Möglichkeit die Liegenschaftskarte und ein Luftbild aus dem Jahr 2014 aufzurufen.
Alle Bürgerinnen und Bürger können über eine Suchfunktion zu Grundstücken navigieren und sich Informationen zu den jeweiligen Grundstücken einblenden lassen. So findet man zum Beispiel heraus ob sich ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, des Sanierungsgebiets V oder im Außenbereich in einem naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebiet befindet. Zudem können alle aktuell gültigen Bebauungspläne der Stadt Markgröningen sowie der Flächennutzungsplan über das Informationssystem als PDF-Datei jederzeit herunter geladen werden. Des Weiteren sind Informationen zum Sanierungsgebiet V, dem Förderprogramm zur Stadtbildpflege, die aktuelle Bodenrichtwertkarte sowie Umweltbezogene Daten wie zum Beispiel Landschafts- und Naturschutzgebiete mit deren Satzungen abrufbar.
Die vorliegende Version ist dabei nur der Anfang. Das Angebot soll nach und nach mit weiteren Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Besucher ergänzt werden.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Suchfunktion nicht für Grundstücke der Flurbereinigung verwendet werden kann aufgrund der noch laufenden Verfahren. Die neuen Grundstückszuschnitte sind in den Bereichen der Flurbereinigung mit blauen Linien und Nummern über den alten Grenzen (schwarze Linien und Nummern) dargestellt.
Bauleitplanung in Markgröningen
Für Bauleitpläne sind die Städte und Gemeinden aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung und der damit übertragenen Planungshoheit eigenverantwortlich zuständig. Ein Bauleitplan wird aufgestellt, wenn er für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Weder daraus noch durch einen Vertrag ergibt sich aber kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Der Gemeinderat stellt per Beschluss in einem förmlich festgelegten Verfahren Bauleitplanungen auf, ändert und ergänzt sie oder hebt sie auf.
Im Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen gibt es in der Regel zwei Stufen der Beteiligung. Bei der frühzeitigen Beteiligung wird die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung, die Lösungen für die Neugestaltung und Entwicklung eines Gebiets sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. Die Bürger bekommen dabei die Gelegenheit die Planungsabsichten zu diskutieren und Stellungnahmen abzugeben. Auf die frühzeitige Beteiligung kann bei bestimmten Bebauungsplanverfahren verzichtet werden.
Bei der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf einschließlich der Begründung und weiterer Informationen oder Fachgutachten für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Der Zeitraum der Auslegung wird wie alle öffentlichen Bekanntgaben über das Mitteilungsblatt der Stadt Markgröningen veröffentlicht. Jeder hat während der Auslegung die Möglichkeit die Unterlagen einzusehen und Anregungen oder Änderungswünsche in einer Stellungnahme zur Planung vorzubringen.
Die Aufgabe der Bauleitplanung ist die Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken in der Gemeinde. Die Bauleitplanung kann zum Beispiel Festsetzungen über die Nutzung von Grundstücke treffen sowie Vorgaben über die Größe, Lage und Form der Bebauung enthalten. Die rechtlichen Grundlagen für die Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch (BauGB) mit den darauf beruhenden Verordnungen, wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Mit der Aufstellung von Bauleitplänen werden verschieden Ziele verfolgt. Die Bauleitplanung soll
- eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sicherstellen, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung künftiger Generationen gegenüber in Einklang bringt,
- eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten,
- dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
- die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung insbesondere in der Stadtentwicklung fördern und
- die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung.
Die Bauleitplanung soll neben ihren Zielen auch verschiedene in § 1 Abs. 6 BauGB aufgezählte Belange berücksichtigen. Dazu zählen unter anderem gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, Denkmalschutz, Umweltschutz, Hochwasserschutz, Belange der Wirtschaft und des Verkehrs, Erhaltung und Entwicklung bestehender sowie neuer Ortsteile. In einem Bebauungsplanverfahren werden die öffentlichen und privaten Belange im Zuge der Beteiligung gesammelt, bewertet und in einem Verfahren gegeneinander und untereinander abgewägt.
Die Bebauungspläne und Satzungen der Gemarkung Markgröningen sind im BürgerGIS zu finden. Alle Pläne und dazugehörigen Dateien können als PDF-Dateien aufgerufen und heruntergeladen werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Grabenstraße-Bahnhofstraße“ in der Stadt Markgröningen
Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Grabenstraße-Bahnhofstraße"
Der Gemeinderat der Stadt Markgröningen hat am 28.07.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Grabenstraße-Bahnhofstraße" nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. §4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen.
Der Planbereich ist aus dem anbei abgedruckten Lageplan vom 28.07.2026 ersichtlich. Dort ist das Plangebiet mit schwarzem unterbrochenem Band eingefasst.
Der Bebauungsplan "Grabenstraße-Bahnhofstraße“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan besteht aus
- dem Lageplan in der Fassung vom 28.07.2026,
- den planungsrechtlichen Festsetzungen vom 28.07.2026,
- den örtlichen Bauvorschriften vom 28.07.2026,
- der Begründung vom 28.07.2026,
Der Bebauungsplan kann im BürgerGis der Stadt Markgröningen (https://geonline-gis.de/portale/markgroeningen.htm) eingesehen werden. Auskünfte erteilt das Fachgebiet Planen & Bauen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren, ab Ablauf des Kalenderjahres, indem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Markgröningen geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für einen nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlichen Fehler oder einen nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Mangel. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Bebauungsplan, sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Markgröningen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Markgröningen, den 31.07.2026 gez. Jens Hübner, Bürgermeister