Wirksame und rechtskräftige Bauleitpläne im BürgerGIS
Die Einrichtung eines geografischen Informationssystems ist ein wichtiger Schritt in die digitale Zukunft. Mit Hilfe einer interaktiven Karte können den Bürgerinnen und Bürgern wichtige Informationen übermittelt werden. Neben verschiedenen Übersichten wie einer Stadtkarte oder einer Topographischen Karte besteht die Möglichkeit die Liegenschaftskarte und ein Luftbild aus dem Jahr 2014 aufzurufen.
Alle Bürgerinnen und Bürger können über eine Suchfunktion zu Grundstücken navigieren und sich Informationen zu den jeweiligen Grundstücken einblenden lassen. So findet man zum Beispiel heraus ob sich ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, des Sanierungsgebiets V oder im Außenbereich in einem naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebiet befindet. Zudem können alle aktuell gültigen Bebauungspläne der Stadt Markgröningen sowie der Flächennutzungsplan über das Informationssystem als PDF-Datei jederzeit herunter geladen werden. Des Weiteren sind Informationen zum Sanierungsgebiet V, dem Förderprogramm zur Stadtbildpflege, die aktuelle Bodenrichtwertkarte sowie Umweltbezogene Daten wie zum Beispiel Landschafts- und Naturschutzgebiete mit deren Satzungen abrufbar.
Die vorliegende Version ist dabei nur der Anfang. Das Angebot soll nach und nach mit weiteren Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Besucher ergänzt werden.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Suchfunktion nicht für Grundstücke der Flurbereinigung verwendet werden kann aufgrund der noch laufenden Verfahren. Die neuen Grundstückszuschnitte sind in den Bereichen der Flurbereinigung mit blauen Linien und Nummern über den alten Grenzen (schwarze Linien und Nummern) dargestellt.
Bauleitplanung in Markgröningen
Für Bauleitpläne sind die Städte und Gemeinden aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung und der damit übertragenen Planungshoheit eigenverantwortlich zuständig. Ein Bauleitplan wird aufgestellt, wenn er für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Weder daraus noch durch einen Vertrag ergibt sich aber kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Der Gemeinderat stellt per Beschluss in einem förmlich festgelegten Verfahren Bauleitplanungen auf, ändert und ergänzt sie oder hebt sie auf.
Im Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen gibt es in der Regel zwei Stufen der Beteiligung. Bei der frühzeitigen Beteiligung wird die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung, die Lösungen für die Neugestaltung und Entwicklung eines Gebiets sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. Die Bürger bekommen dabei die Gelegenheit die Planungsabsichten zu diskutieren und Stellungnahmen abzugeben. Auf die frühzeitige Beteiligung kann bei bestimmten Bebauungsplanverfahren verzichtet werden.
Bei der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf einschließlich der Begründung und weiterer Informationen oder Fachgutachten für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Der Zeitraum der Auslegung wird wie alle öffentlichen Bekanntgaben über das Mitteilungsblatt der Stadt Markgröningen veröffentlicht. Jeder hat während der Auslegung die Möglichkeit die Unterlagen einzusehen und Anregungen oder Änderungswünsche in einer Stellungnahme zur Planung vorzubringen.
Die Aufgabe der Bauleitplanung ist die Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken in der Gemeinde. Die Bauleitplanung kann zum Beispiel Festsetzungen über die Nutzung von Grundstücke treffen sowie Vorgaben über die Größe, Lage und Form der Bebauung enthalten. Die rechtlichen Grundlagen für die Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch (BauGB) mit den darauf beruhenden Verordnungen, wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Mit der Aufstellung von Bauleitplänen werden verschieden Ziele verfolgt. Die Bauleitplanung soll
- eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sicherstellen, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung künftiger Generationen gegenüber in Einklang bringt,
- eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten,
- dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
- die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung insbesondere in der Stadtentwicklung fördern und
- die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung.
Die Bauleitplanung soll neben ihren Zielen auch verschiedene in § 1 Abs. 6 BauGB aufgezählte Belange berücksichtigen. Dazu zählen unter anderem gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, Denkmalschutz, Umweltschutz, Hochwasserschutz, Belange der Wirtschaft und des Verkehrs, Erhaltung und Entwicklung bestehender sowie neuer Ortsteile. In einem Bebauungsplanverfahren werden die öffentlichen und privaten Belange im Zuge der Beteiligung gesammelt, bewertet und in einem Verfahren gegeneinander und untereinander abgewägt.
Die Bebauungspläne und Satzungen der Gemarkung Markgröningen sind im BürgerGIS zu finden. Alle Pläne und dazugehörigen Dateien können als PDF-Dateien aufgerufen und heruntergeladen werden.
Änderung des Flächennutzungsplans 2010 der Stadt Markgröningen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens „Jahnstraße, 2. Änderung“
Bekanntmachung Genehmigung
Das Landratsamt Ludwigsburg hat die von dem Gemeinderat der Stadt Markgröningen am 03.02.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Jahnstraße mit Schreiben vom 24.03.2026 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan in der Fassung vom 21.03.2025 maßgebend.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Markgröningen am 27.03.2026 wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich aller Unterlagen von Jedermann im BürgerGIS der Stadt Markgröningen (https://geonline-gis.de/portale/markgroeningen.htm) eingesehen werden. Zusätzlich kann sie beim Fachbereich Planen & Bauen, Schlossgasse 21, Zimmer 209 während der üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres (vgl. § 215 Abs. 1 und 2 BauGB) dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des, die Verletzung begründenden, Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Markgröningen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von Jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat.
Stadt Markgröningen, den 27.03.2026
gez. Jens Hübner
Bürgermeister