Bestattung und Vorgehen im Trauerfall
Für die würdevolle Begleitung des verstorbenen Menschen auf seinem letzten Weg sind viele Vorbereitungen notwendig.
Für die Hinterbliebenen kann dies gerade in der Zeit der Trauer sehr mühsam sein. Was zu tun ist, was Sie beachten und im Vorfeld einer Bestattung bedenken sollten:
- Einen Arzt oder eine Ärztin benachrichtigen.
Diese(r) führt die Leichenschau durch und stellt die Todesbescheinigung aus. - Ein Bestattungsunternehmen benachrichtigen.
- Sterbefall beim Standesamt anzeigen.
Dies erfolgt in der Regel durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.
Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus. - Leiche überführen lassen.
Dies erfolgt in der Regel ebenfalls durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.
Die Überführung muss spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
Weitere Fragen bzw. Überlegungen für eine Bestattung
- Welche Art der Bestattung ist gewünscht?
Feuer- oder Erdbestattung - Ist eine Aufbahrung gewünscht, um sich noch einmal am Sarg verabschieden zu können?
Ist so gut wie auf jedem Friedhof möglich. - Ist eine Trauerfeier erwünscht?
Gestaltung (musikalische Begleitung, persönliche Gegenstände, Rituale) - Wer soll die Trauerrede halten?
Pfarrer*in oder freie(r) Redner*in - Ist eine Traueranzeige gewünscht?
Bestattungsmöglichkeiten
Auf den Friedhöfen in Markgröningen, Unterriexingen und dem Hardt- und Schönbühlhof gibt es unterschiediche Bestattungsmöglichkeiten/Grabarten:
Reihengräber
Reihengräber sind Einzelgrabstätten für jeweils einen Verstorbenen.
Reihengräber können Sarggräber oder Urnengräber sein. Sie werden der Reihe nach vergeben.
Die Zubettung weiterer Personen in ein Reihengrab ist nicht möglich.
Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Wahlgräber
Wahlgräber sind Grabstätten für einzelne oder mehrere Verstorbene.
In einem Wahlgrab sind Sarg- und Urnenbestattungen gemeinsam möglich.
Sie können als ein- oder mehrstellige, einfach-tiefe oder doppel-tiefe bzw. doppel-breite
Gräber erworben werden.
Die Nutzungszeit beträgt aktuell 30 Jahre.
Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Wahlgräbern auf Antrag möglich.