Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen
Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen Sie Anschlussbeiträge bezahlen. Durch diese Beiträge finanziert die Stadt Markgröningen die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen.
Voraussetzungen:
Sie sind Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes oder Erbbauberechtigte ( r ).
- Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
- Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Punkt 1 nicht erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen:
- § 20 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragserhebung)
- § 21 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragsschuldner)
- § 25 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Vorauszahlungen)
- § 31 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragsbemessung)
- § 32 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Entstehung der Beitragsschuld)
- § 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser Wasserversorgungssatzung ‑ WVS der Stadt Markgröningen und die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) (PDF-Datei) der Stadt Markgröningen.