Naturschutzgebiet
Diese Flächen stehen nach §26 NatSchG Baden-Württemberg unter strengsten Schutz. Sie werden zur Sicherung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, ihrer besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit ausgewiesen. Die Unterschutzstellung erfolgt durch das Regierungspräsidium. Es sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes führen können. Zur Erhaltung der Schutzgebiete sind oftmals Pflegemaßnahmen unabdingbar, die von der höheren Naturschutzbehörde oder beauftragten Stellen angeordnet werden.
Naturdenkmale
Diese Biotope sind nach §31 NatSchG Baden-Württemberg geschützte Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde) oder flächenhafte Naturdenkmale - Gebiete mit bis zu 5 ha sein. Sie sind wie Naturschutzgebiete zu schützen. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der unter Schutz gestellten Fläche / Einzelbildung. Es ist daher u. a. verboten, Naturdenkmale zu beseitigen, bauliche Anlagen zu errichten, zu lagern, landschaftsfremde Pflanzen einzubringen, Tiere zu beunruhigen, Pflanzen zu pflücken. Besonders flächenhafte Naturdenkmale übernehmen als „Trittstein“ -Biotope wertvolle ökologische Funktionen. Die Ausweisung und Pflege der Naturdenkmale erfolgt durch den Landkreis Ludwigsburg. Zur Erhaltung müssen Naturdenkmale oftmals gepflegt werden. Hier finden Sie die Verordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen auf dem Gebiet des Landkreises Ludwigsburg und speziell der Gemarkung Markgröningen als PDF zum Download.
- Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen auf dem Gebiet der Stadt Markgröningen (PDF-Dokument, 64,15 KB, 29.12.2015)
- Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen auf dem Gebiet des Landkreises Ludwigsburg (PDF-Dokument, 67,58 KB, 29.10.2015)
Der Geltungsbereich des Naturschutzgebietes und die Lage der Naturdenkmale ist auch in unserem BürgerGIS ersichtlich.
Besonders geschützte Biotope
Es sind nach §32 NatSchG Baden-Württemberg seit 1.1.1992 seltene Biotope geschützt: Biotope feuchter und trockener Standorte wie z. B. Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Feldhecken und Feldgehölze ab einer bestimmten Größe zählen ebenso dazu wie Dolinen und Trockenmauern in der freien Landschaft. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung dieser Flächen führen können, sind verboten. Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, sowie eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung können weiterhin ausgeführt werden. Der Schutzstatus entspricht dem eines Naturdenkmals/Naturschutzgebietes. Bezüglich Schutzzweck und Verbote gilt das unter Naturdenkmal Gesagte. Die Erfassung der Flächen erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ludwigsburg.
Landschaftsschutzgebiete
Diese Flächen unterliegen nach §29 NatSchG Baden-Württemberg unter einem besonderen Schutz. Zweck dieses Schutzes kann es sein, die ökologische Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren oder seine Bedeutung für die Erholung zu sichern. Gegenüber den Naturschutzgebieten handelt es sich hierbei um großflächige Gebiete mit weniger starken Einschränkungen in der Nutzung. Verboten ist die Schädigung des Naturhaushalts oder nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes. Einer Erlaubnis bedürfen u. a. die Errichtung baulicher Anlagen von Zäunen, Auffüllungen, Ablagerungen. Die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sind zulässige Handlungen. Landschaftsschutzgebiete werden von der Unteren Naturschutzbehörde oder vom Regierungspräsidium als Pufferzonen zur Sicherung von Naturschutzgebieten ausgewiesen. Landschaftsschutzgebiete in Markgröningen richten sich oftmals nach den Bachläufen, z.B. LSG "Enztal", LSG "Oberes Leudelsbachtal" oder LSG "Glemstal". Aber auch große Streuobstwiesengebiete wie im LSG "Hurst" stehen unter Schutz. Verordnung (PDF-Dokument, 19,97 KB, 29.12.2015) des Landratsamtes Ludwigsburg (als untere Naturschutzbehörde) über das Landschaftsschutzgebiet "Enztal" (LSG 57) zwischen dem Leinfelder Hof und Bietigheim-Bissingen sowie Glems- und Leudelsbachtal unterhalb Markgröningen mit angrenzenden Gebieten.
Natura 2000 - Gebiet (FFH - Gebiet)
Damit wird ein europäisches Schutzgebietssystem bezeichnet, das das Ziel verfolgt, die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten. FFH - Gebiete (Flora-Fauna-Habitate) dienen dem Schutz naturnaher Lebensräume und Vorkommen gefährdeter Pflanzen und Tierarten. Geschützt sind z. B. Trocken- und Halbtrockenrasen, extensives Feuchtgrünland, Fließgewässer und Vögel wie Grauammer, Schafstelze, Wiedehopf. Die Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete sind in § 19BnatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) verankert. Ein Großteil der Natura 2000-Gebiete stand bereits als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete unter Schutz. Die höhere Naturschutzbehörde wird Pflege- und Entwicklungspläne für diese Gebiete erstellen. Die Schutzziele der Natura 2000-Gebiete sollen durch u. a. Vertragsnaturschutz, Arten- oder Biotopschutzprogramme erreicht werden.
Neue Reglungen für naturverträgliches Verhalten an und auf der Enz
Ludwigsburg. Zum Schutz und Erhalt der Artenvielfalt an der Enz im Landkreis Ludwigsburg treten am 30. August 2024 Neuerungen der Enz-Verordnung in Kraft.
Die Enz, die den Landkreis von Roßwag bis nach Besigheim durchfließt, erfreut sich bei den Erholungssuchenden bereits seit vielen Jahren einer großen Beliebtheit. Sie ist in weiten Teilen noch sehr ursprünglich und naturnah. Mit ihren sensiblen Bereichen ist sie u.a. ein ausgewiesenes NATURA 2000-Gebiet (FFH- und Vogelschutzgebiet Enztal bei Mühlhausen, Strohgäu und unteres Enztal). Bereits mit der Verordnung vom 25. April 2006 wurde zum Schutz der Natur die Ausübung des so genannten Gemeingebrauchs im Landkreis Ludwigsburg beschränkt und das Verhalten an und auf der Enz geregelt. Dies wurde damals notwendig, um ein naturverträgliches Kanufahren auf der Enz sicher stellen zu können. Das oberste Ziel - die Naturverträglichkeit - wurde durch geregeltes Kanufahren, Sperrung des sensibelsten Bereichs bei Roßwag von 1. Mai bis 30. September sowie ausgeschilderte Ein - und Ausstiegsstellen gewährleistet.
Seit Beginn der Corona-Pandemie hat sich der Freizeitdruck an und auf der Enz jedoch stark verändert. Das Fahren auf aufblasbaren Boards auf dem Wasser (Stand-up-Paddling) hat sich zur Trendsportart entwickelt und für eine hohe Frequentierung der Enz gesorgt.
Die Board-Nutzer halten sich dabei größtenteils nicht an die Vorgaben der bisherigen Enz-Verordnung (VO), wie z.B. das Nutzen festgelegter Ein- und Ausstiege oder die Pegelregelung, nach der die Enz ab einem festgelegten Wasserstand nur noch unter bestimmten Voraussetzungen befahren werden darf. Durch das Stehen auf dem Board werden bei den Vögeln erhöhte Fluchtreaktionen ausgelöst. Es entsteht ein Störungspotential, das wichtige Lebensräume, wie Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete wassergebundener Vogelarten erheblich beeinträchtigt.
Zwischen 1. März und 30. September: Stand-up-Paddling nur in ausgewiesenen Zonen
In den NATURA 2000-Gebieten gilt ein Verschlechterungsverbot. Aus diesem Grund wurden die Regelungen der Enz-VO angepasst. Die beteiligten Anliegerkommunen der Enz tragen diese Änderungen vollumfänglich mit.
Eine wesentliche Neuerung wird sein, dass zwischen dem 1. März und dem 30. September die Enz mit Stand-up-Paddling-Boards (SUP`s) nur in den dafür ausgewiesenen Zonen in Bietigheim-Bissingen und Vaihingen/Enz befahren werden darf. Mit Kanus und anderen Booten darf auf der Enz, wie bisher auch, weitergefahren werden.
Weiter darf der besonders zu schützende Abschnitt in Roßwag in demselben Zeitraum gar nicht befahren werden (also auch nicht mit Kanus oder anderen Booten). Bisher galt diese Regelung erst
ab dem 1. Mai. Aufgrund der vorgezogenen Brutzeit und neuer Artenvorkommen in diesem Bereich musste der Zeitraum verlängert werden.
Landrat Dietmar Allgaier hat die Änderungsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Enz ausgefertigt. Die Rechtsverordnung tritt am 30. August 2024 in Kraft. An den Ein- und Ausstiegsstellen werden entsprechende Hinweisschilder angebracht.
Bürgerinnen und Bürger können sich zudem auf der Internetseite des Landkreises Ludwigsburg und über ein neu aufgelegtes Faltblatt informieren, das im Landratsamt Ludwigsburg sowie in den Enzanrainerkommunen ausliegt: https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/umwelt-technik-klimaschutz/umwelt-und-naturschutz/wasser-und-abwasser/bootsfahren-auf-der-enz/
Der Landkreis Ludwigsburg bittet die Erholungssuchenden an und auf der Enz, sich entsprechend der neuen Regelungen zu verhalten, um die Artenvielfalt weiterhin zu schützen und zu erhalten.
Die neuen Regelungen in Kürze:
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist
- das Befahren der Enz von der Landkreisgrenze bei Roßwag bis zum Fußgängersteg am Alten Badplatz in Vaihingen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Kanus, Boote, SUP`s, waterbikes etc.) unzulässig;
- das Befahren der gesamten Enz im Landkreis Ludwigsburg mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, die in der Regel stehend betrieben werden (z.B. SUP`s, waterbikes etc.), unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind folgende Bereiche:
- Auf Gemarkung Vaihingen/Enz ist das Fahren mit Stand-up-Paddling-Boards im innerstädtischen Bereich zwischen dem Fußgängersteg am Alten Badplatz und dem Wehr des Triebwerks T 30, Enzgasse (SUP-Zone 1) erlaubt.
- Auf Gemarkung Bietigheim-Bissingen ist das Fahren mit Stand-up-Paddling-Boards zwischen dem Einstieg am Bad am Viadukt und dem Wobachsteg (SUP-Zone 2) erlaubt.