Schöffenwahl 2023 für die Geschäftsjahre 2024 – 2028
Bewerberinnen und Bewerber gesucht
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die die Berufsrichter bei der Urteilsfindung mit Menschenkenntnis und Erfahrungen aus Alltag und Gesellschaft unterstützen. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Schöffen werden hauptsächlich bei Amts- und Landgerichten eingesetzt. Das Gericht, dem Schöffen zugeteilt werden, liegt immer im Bezirk des Wohnorts.
Die Wahl der Schöffen wird von einem besonderen Wahlausschuss beim jeweiligen Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte durchgeführt. Grundlage der Wahl ist eine Vorschlagsliste, die der Gemeinderat der Stadt Markgröningen in öffentlicher Sitzung voraussichtlich im Juni 2023 behandelt.
Voraussetzungen
Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Schöffen sind das Gerichtsverfassungsgesetz sowie das Deutsche Richtergesetz in der jeweils aktuell geltenden Fassung.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass diese für das Schöffenamt geeignet sind, denn es verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils. Geistige Beweglichkeit, gesundheitliche Eignung sowie die deutsche Staatsangehörigkeit sind weitere Voraussetzungen.
Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Zum Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz Personen,
- die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- Zum Amt des Schöffen sollen nach §§ 33 und 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes unter anderem nicht berufen werden Personen,
- die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) vollenden würden,
- die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- die in Vermögensverfall geraten sind;
Weitere Personen, die dieses Amt nicht innehaben können werden in § 34 Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und in §44a des Deutschen Richtergesetzes aufgeführt.
Die Stadtverwaltung bittet alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, sich mit diesem Antrag (PDF-Datei)
bis spätestens 21.04.2023
um die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Stadt Markgröningen zu bewerben und den Antrag eigenhändig unterschrieben an die genannte Adresse zurückzugeben.
Genauere Auskünfte über die Schöffenwahl bzw. das Schöffenamt erhalten Sie auf der offiziellen Internetseite unter https://schoeffenwahl2023.de/ .
Bei der Stadtverwaltung steht für Fragen zur Bewerbung beim Fachgebiet Bürgerdienste Frau Bettina Glasbrenner (Mail Bettina.Glasbrenner(@)Markgroeningen.de oder Telefon Telefonnummer: 07145/13-271) zur Verfügung.
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