Grundsteuer:
Artikel vom 21.12.2016
Sie haben ein Objekt veräußert und nun fragen Sie sich bestimmt aus welchem Grunde Sie immer noch keinen „Aufhebungsbescheid“ für die Grundsteuer erhalten haben und somit weiterhin die Grundsteuer bezahlen müssen? Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 01. Januar (§ 9 GrStG). Änderungen im Laufe des Jahres wirken sich daher erst für die Grundsteuer des Folgejahres aus.
Aus diesem Grunde hat der bisherige Eigentümer (Verkäufer) - nach §§ 9 und 10 Grundsteuergesetz - noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.
Der Verkäufer hat die Möglichkeit, aufgrund privatrechtlicher im Kaufvertrag geregelter Vereinbarung, die Grundsteuer von dem neuen Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks privat anzufordern oder zu vereinbaren. Der neue Eigentümer erhält auch erst im Folgejahr einen Grundsteuerbescheid von der Stadt Markgröningen; es gibt somit keine doppelten Veranlagungen. Sollte die Fortschreibung durch das Finanzamt bis zum nächsten 01. Januar noch nicht erfolgt sein, müssen wir die Grundsteuer leider auch dann noch von Ihnen anfordern. Die Fortschreibung erfolgt in diesen Fällen dann mit rückwirkender Kraft, so dass Sie später die bezahlte Grundsteuer wieder zurückerhalten – sobald uns der entsprechende Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegt. Bei Kaufvertragsabschlüssen im Dezember ist für den Grundsteuerübergang maßgebend, ob z.B. die Kaufpreiszahlung, Übergabe, Auflassung, etc. noch im alten oder erst im neuen Jahr erfolgen. Wird der Vorgang nicht komplett im alten Jahr abgeschlossen, schreibt das Finanzamt die Grundsteuer auf den nächsten 01. Januar des neuen Jahres fort, d.h., dass der Grundsteuerübergang sich um ein weiteres Jahr verschiebt. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt die Bearbeitung eines Kalenderjahres durch das Finanzamt im Laufe des auf dieses Kalenderjahr folgenden Jahres. Wenn Sie noch Fragen haben können Sie uns jederzeit - wie unten aufgeführt – kontaktieren. Auskunft: Frau Nick
Finstere Gasse 2, 2. OG, Zi 26
oder
Tel.: 07145/13-153, Fax 07145/13-160 Mail: sandra.nick(@)markgroeningen.de
Aus diesem Grunde hat der bisherige Eigentümer (Verkäufer) - nach §§ 9 und 10 Grundsteuergesetz - noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.
Der Verkäufer hat die Möglichkeit, aufgrund privatrechtlicher im Kaufvertrag geregelter Vereinbarung, die Grundsteuer von dem neuen Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks privat anzufordern oder zu vereinbaren. Der neue Eigentümer erhält auch erst im Folgejahr einen Grundsteuerbescheid von der Stadt Markgröningen; es gibt somit keine doppelten Veranlagungen. Sollte die Fortschreibung durch das Finanzamt bis zum nächsten 01. Januar noch nicht erfolgt sein, müssen wir die Grundsteuer leider auch dann noch von Ihnen anfordern. Die Fortschreibung erfolgt in diesen Fällen dann mit rückwirkender Kraft, so dass Sie später die bezahlte Grundsteuer wieder zurückerhalten – sobald uns der entsprechende Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegt. Bei Kaufvertragsabschlüssen im Dezember ist für den Grundsteuerübergang maßgebend, ob z.B. die Kaufpreiszahlung, Übergabe, Auflassung, etc. noch im alten oder erst im neuen Jahr erfolgen. Wird der Vorgang nicht komplett im alten Jahr abgeschlossen, schreibt das Finanzamt die Grundsteuer auf den nächsten 01. Januar des neuen Jahres fort, d.h., dass der Grundsteuerübergang sich um ein weiteres Jahr verschiebt. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt die Bearbeitung eines Kalenderjahres durch das Finanzamt im Laufe des auf dieses Kalenderjahr folgenden Jahres. Wenn Sie noch Fragen haben können Sie uns jederzeit - wie unten aufgeführt – kontaktieren. Auskunft: Frau Nick
Finstere Gasse 2, 2. OG, Zi 26
oder
Tel.: 07145/13-153, Fax 07145/13-160 Mail: sandra.nick(@)markgroeningen.de