Neue Regelungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz
Artikel vom 16.11.2016
Das Fachgebiet Bürgerdienste weist auch in diesem Jahr wieder auf besondere Bestimmungen während der Weihnachtsfeiertage hin. Aufgrund der Änderung des Sonn- und Feiertagsgesetzes vom 01. Dezember 2015 entfällt das bisherige Tanzverbot sowohl für die Weihnachtsfeiertage als auch für Neujahr.An Heiligabend, 24. Dezember, müssen in der Nähe von Kirchen und anderen Gottesdienstgebäuden sämtliche Störungen ab 17 Uhr vermieden werden, damit Gottesdienste in aller Ruhe abgehalten werden können.
Am 1. Weihnachtsfeiertag, 25. Dezember, sind öffentliche Sportveranstaltungen erst ab 11 Uhr erlaubt.
Für Silvester, 31. Dezember, gilt: Wo Gottesdienste gefeiert werden, sind zwischen 18 und 21 Uhr jegliche Störungen verboten. Vor allem dürfen keine Feuerwerks- oder Knallkörper abgeschossen werden.Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten ist in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar aufgehoben. Für Spielhallen gilt dies nicht.
Am 1. Weihnachtsfeiertag, 25. Dezember, sind öffentliche Sportveranstaltungen erst ab 11 Uhr erlaubt.
Für Silvester, 31. Dezember, gilt: Wo Gottesdienste gefeiert werden, sind zwischen 18 und 21 Uhr jegliche Störungen verboten. Vor allem dürfen keine Feuerwerks- oder Knallkörper abgeschossen werden.Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten ist in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar aufgehoben. Für Spielhallen gilt dies nicht.