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Stadt Markgröningen

Naturschutzgebiet

Diese Flächen stehen nach §26 NatSchG Baden-Württemberg unter strengsten Schutz. Sie werden zur Sicherung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, ihrer besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit ausgewiesen.  Die Unterschutzstellung erfolgt durch das Regierungspräsidium. Es sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes führen können. Zur Erhaltung der Schutzgebiete sind oftmals Pflegemaßnahmen unabdingbar, die von der höheren Naturschutzbehörde oder beauftragten Stellen angeordnet werden.

Naturdenkmale

Diese Biotope sind nach §31 NatSchG Baden-Württemberg geschützte Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde) oder flächenhafte Naturdenkmale - Gebiete mit bis zu 5 ha sein.  Sie sind wie Naturschutzgebiete zu schützen. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der unter Schutz gestellten Fläche / Einzelbildung. Es ist daher u. a. verboten, Naturdenkmale zu beseitigen, bauliche Anlagen zu errichten, zu lagern, landschaftsfremde Pflanzen einzubringen, Tiere zu beunruhigen, Pflanzen zu pflücken. Besonders flächenhafte Naturdenkmale übernehmen als „Trittstein“ -Biotope wertvolle ökologische Funktionen. Die Ausweisung und Pflege der Naturdenkmale erfolgt durch den Landkreis Ludwigsburg. Zur Erhaltung müssen Naturdenkmale oftmals gepflegt werden. Hier finden Sie die Verordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen auf dem Gebiet des Landkreises Ludwigsburg und speziell der Gemarkung Markgröningen als PDF zum Download.

Der Geltungsbereich des Naturschutzgebietes und die Lage der Naturdenkmale ist auch in unserem BürgerGIS ersichtlich.

Besonders geschützte Biotope

Es sind nach §32 NatSchG Baden-Württemberg seit 1.1.1992 seltene Biotope geschützt: Biotope feuchter und trockener Standorte wie z. B. Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Feldhecken und Feldgehölze ab einer bestimmten Größe zählen ebenso dazu wie Dolinen und Trockenmauern in der freien Landschaft. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung dieser Flächen führen können, sind verboten. Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, sowie eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung können weiterhin ausgeführt werden. Der Schutzstatus entspricht dem eines Naturdenkmals/Naturschutzgebietes. Bezüglich Schutzzweck und Verbote gilt das unter Naturdenkmal Gesagte. Die Erfassung der Flächen erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ludwigsburg.

Landschaftsschutzgebiete

Diese Flächen unterliegen nach §29 NatSchG Baden-Württemberg unter einem besonderen Schutz. Zweck dieses Schutzes kann es sein, die ökologische Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren oder seine Bedeutung für die Erholung zu sichern. Gegenüber den Naturschutzgebieten handelt es sich hierbei um großflächige Gebiete mit weniger starken Einschränkungen in der Nutzung. Verboten ist die Schädigung des Naturhaushalts oder nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes. Einer Erlaubnis bedürfen u. a. die Errichtung baulicher Anlagen von Zäunen, Auffüllungen, Ablagerungen. Die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sind zulässige Handlungen. Landschaftsschutzgebiete werden von der Unteren Naturschutzbehörde oder vom Regierungspräsidium als Pufferzonen zur Sicherung von Naturschutzgebieten ausgewiesen. Landschaftsschutzgebiete in Markgröningen richten sich oftmals nach den Bachläufen, z.B. LSG "Enztal", LSG "Oberes Leudelsbachtal" oder LSG "Glemstal". Aber auch große Streuobstwiesengebiete wie im LSG "Hurst" stehen unter Schutz. Verordnung (PDF-Datei) des Landratsamtes Ludwigsburg (als untere Naturschutzbehörde) über das Landschaftsschutzgebiet "Enztal" (LSG 57) zwischen dem Leinfelder Hof und Bietigheim-Bissingen sowie Glems- und Leudelsbachtal unterhalb Markgröningen mit angrenzenden Gebieten.

Natura 2000 - Gebiet (FFH - Gebiet)

Damit wird ein europäisches Schutzgebietssystem bezeichnet, das das Ziel verfolgt, die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten. FFH - Gebiete (Flora-Fauna-Habitate) dienen dem Schutz naturnaher Lebensräume und Vorkommen gefährdeter Pflanzen und Tierarten. Geschützt sind z. B. Trocken- und Halbtrockenrasen, extensives Feuchtgrünland, Fließgewässer und Vögel wie Grauammer, Schafstelze, Wiedehopf. Die Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete sind in § 19BnatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) verankert. Ein Großteil der Natura 2000-Gebiete stand bereits als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete unter Schutz. Die höhere Naturschutzbehörde wird Pflege- und Entwicklungspläne für diese Gebiete erstellen. Die Schutzziele der Natura 2000-Gebiete sollen durch u. a. Vertragsnaturschutz, Arten- oder Biotopschutzprogramme erreicht werden.

http://www.markgroeningen.de//leben-wohnen/natur-landschaft/schutzgebiete