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Stadt Markgröningen

In Markgröningen

Die Stadt Markgröningen erhebt Steuern, Gebühren und Beiträge aufgrund von Satzungen, Gebührenordnungen und Verträgen. Die Kommunen können örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern selbst durch Satzung einführen und erheben. Der Rahmen dafür wird vom Kommunalabgabengesetz festgelegt.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Dies bedeutet, dass Änderungen während eines Jahres nur auf das folgende Jahr berücksichtigt werden (öffentliches Recht).

Um eine rechtsgültige Umschreibung der Grundsteuer vornehmen zu können, benötigen wir den entsprechenden Grundsteuermessbescheid (Grundlage für die Veranlagung) des zuständigen Finanzamtes. Die Finanzämter erhalten für diesen Zweck automatisch von jedem Grundstücksverkauf eine Abschrift vom Notar. Die Fortschreibung der Grundsteuer durch das Finanzamt erfolgt jeweils nur auf den nächsten 01. Januar nach Vertragsabschluss. Eine Aufteilung in Jahresbruchteile findet nicht statt. Falls Sie in Ihrem Kaufvertrag einen anderen Termin für den Steuerübergang vereinbart haben, müssen Sie die entsprechende Aufteilung selbst mit dem neuen Eigentümer privat vornehmen.

Wird ein Objekt allerdings erst im Dezember eines Jahres verkauft und die Übergabe, Kaufpreiszahlung, Auflassung, etc. erfolgen erst im neuen Jahr, so erfolgt die Umschreibung der Grundsteuer nochmal ein Jahr später. Beispiel: Verkauf Dezember 2020, Übergabe, etc. Januar/Februar 2021, Umschreibung der Grundsteuer zum 01. Januar 2022. Auch in diesen Fällen müssen die getroffenen Regelungen im Kaufvertrag privat unter den beiden Vertragsparteien geregelt werden.

Sollte die Fortschreibung durch das Finanzamt bis zum nächsten 01. Januar (kann oft die 1. Rate zum 15.02. betreffen) noch nicht erfolgt sein, müssen wir die Grundsteuer leider auch dann noch von Ihnen anfordern. Die Fortschreibung erfolgt in diesen Fällen dann mit rückwirkender Kraft, so dass Sie später die zu viel bezahlte Grundsteuer wieder zurückerhalten. Dieses Verfahren ist zugegebenermaßen etwas umständlich. Sie werden jedoch sicher Verständnis dafür haben, dass wir uns nicht über bestehende Vorschriften hinwegsetzen können. Wenn Sie mit der Bewertung Ihres Eigentums nicht einverstanden sind, müssen Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids beim Finanzamt Einspruch erheben. Unser Grundsteuerbescheid ist weiterhin solange gültig (Grundsteuer muss weiterhin bezahlt werden) bis wir eine Änderung vom Finanzamt erhalten haben.

Das Finanzamt liefert die Grundlage zur Veranlagung der Grundsteuer. Der Grundsteuerbescheid ist deshalb "nur" ein Folgebescheid des Grundsteuermessbescheids vom Finanzamt. Aus diesem Grund können Sie bei der Stadt Markgröningen nur dann Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe erheben, falls unsererseits Daten fehlerhaft übertragen wurden. Ein Widerspruch hemmt nicht die Zahlungspflicht, § 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO. Für die Grundsteuerberechnung wird der ausgewiesene Messbetrag (s. Finanzamtsbescheid) herangezogen und mit dem Hebesatz der Stadt Markgröningen (beschließt der Gemeinderat)  multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuerjahresbetrag. Dieser Betrag wird in vier Teile aufgeteilt mit folgenden

Fälligkeitsterminen:
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.

Auf Antrag kann ein Mal im Jahr - zum 01. 07. - die Grundsteuer als Gesamtbetrag bezahlt werden. Der Antrag muss bis Mitte November des Vorjahres gestellt werden. Grundstücksgemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Grundsteuer, § 10 Abs. 3 Grundsteuergesetz. Jedes Mitglied der der Grundstücksgemeinschaft erhält ein Grundsteuerbescheid. Für die Bezahlung der Grundsteuer kann die Stadt Markgröningen sich an jeden einzelnen mit 100% der Grundsteuer wenden. Am besten ist es, wenn sich eine zuständige Person meldet und die Bezahlung regelt.

Ferner erhalten Sie einmal einen Grundsteuerjahresbescheid. Wenn keine Änderung eintritt, erhalten Sie u.U. Jahre lang keinen neuen Grundsteuerbescheid mehr.

Sie müssen deshalb selbst auf die Pünktlichkeit der Grundsteuerzahlungen achten. Die Grundsteuer wird jedes Jahr im Januar in den Markgröninger Nachrichten bekannt gemacht.

Der Hebesatz für die Grundsteuer A (nur Land- und Forstwirtschaft) beträgt ab 2015 355 %, für die Grundsteuer B (alles was nicht Landwirtschaft ist) ab 2015 425 %.

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Frau Nick, Telefonnummer: 07145 13-153, Faxnummer: 07145 13-160 oder sandra.nick(@)markgroeningen.de zur Verfügung.

Realsteuerhebesätze
Grundsteuer A: 355%
Grundsteuer B: 425%

Informationen zur Grundsteuerreform

Grundsteuerreform Mitteilungspflicht – Grundsteuer B von allen Grundstückseigentümern bis zum 31.01.2023

Wie wir Sie bereits mit dem Merkblatt vom Gemeindetag Baden-Württemberg, Beilage bei den Jahresbescheiden 2022, und unseren bisherigen Artikeln im Amtsblatt Markgröningen informiert haben, soll diese Steuererklärung nur elektronisch über den Elster-Zugang beim Finanzamt übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen ist die Abgabe per Schriftform möglich. Die entsprechenden Vordrucke erhalten Sie beim Finanzamt.

Es werden u.a. folgende grundstücksbezogene Daten abgefragt: Aktenzeichen Finanzamt (s. deren Schreiben oder Grundsteuerbescheid), Art der Bebauung, Grundbuchblattnummer sowie Lage, Flur, Flurstücksnummer, Grundstücksgröße, Miteigentumsanteile und Bodenrichtwert. Die letztgenannten Daten Ihres Grundstücks stehen in Ihrem Grundbuchauszug (ggf. Anfrage beim Grundbuchamt Waiblingen), Kaufvertrag, ggf. Vermessungsnachweis oder im Portal vom Gutachterausschuss Ditzingen, bei ETW´s kann die Jahresabrechnung auch Daten liefern.

Sie können auch die Grundstückflächen direkt im Internet aufrufen: www.geonline-gis.de/Portale/Markgroeningen.htm

Die aktuellen Bodenrichtwerte sind aktuell beim jeweiligen Gutachterausschuss im Internet freigegeben. Der Gutachterausschuss für Markgröningen ist bei der Stadt Ditzingen angesiedelt. Informationen dazu finden Sie hier.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Daten finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de

Es bietet sich auch eine Verlinkung auf das eingestellte Erklärungsvideo an, das sehr anschaulich die Eingabeschritte in Mein ELSTER erläutert. Das Erklärvideo finden sie hier.

Wir bitten um Beachtung: weder der Bereich Steuern noch der Bereich Baurecht und Liegenschaften (Bodenrichtwerte) können Auskünfte zu den grundstücksbezogenen Daten oder den Bodenrichtwerten erteilen. Auch dürfen wir Ihnen bei der Übermittlung der Daten an das Finanzamt nicht helfen. Wir bitten Sie deshalb nicht bei der Stadt Markgröningen anzurufen, etc. Für Fragen zum Verfahren ist das Finanzamt Ludwigsburg (Poststelle-71(@)finanzamt.bwl.de oder hotline Telefonnummer: 07141/18-2015) und der Gutachterausschuss der Stadt Ditzingen (gutachterausschuss(@)ditzingen.de oder Tele. Telefonnummer: 07156/164-360 bis 365) zuständig.

Ihr Bereich Steuern

Datenschutz:
Hier finden Sie die allgemeinen Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der DSGVO bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer.

Gewerbesteuer

Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbesteuermessbescheid des jeweiligen Finanzamts. Von diesem bekommen wir nur den Schuldner, das Jahr und den Gewerbesteuermessbetrag mitgeteilt. Alle anderen Angaben, Unterlagen, etc. liegen uns nicht vor. Wenn Sie mit der Bewertung Ihres Gewerbes nicht einverstanden sind, müssen Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids beim jeweiligen Finanzamt Einspruch erheben. Unser Gewerbesteuerbescheid ist weiterhin solange gültig bis wir eine Änderung vom Finanzamt erhalten haben. Der Gewerbesteuerbescheid ist "nur" ein Folgebescheid des Gewerbesteuermessbescheids vom Finanzamt. Deshalb können Sie bei der Stadt Markgröningen nur dann Widerspruch (binnen eines Monats nach Bekanntgabe) erheben, falls unsererseits Daten fehlerhaft übertragen wurden. Ein Widerspruch hemmt nicht die Zahlungspflicht, § 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO.

Um überhaupt zur Veranlagung zur Gewerbesteuer herangezogen zu  werden, muss der Gewerbetreibende mit seinem jährlichen Gewinn (Einnahme abzügl. Ausgaben) über den Freibetrag, im Moment ca. 24.800,00 €, hinauskommen.

Für das laufende Jahr werden zu den vier Quartalen 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. Vorausleistungen erhoben. Es erfolgt keine Ratenerinnerung. Die Vorausleistungen müssen aufgrund des letzten Gewerbesteuerbescheids selbständig bezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt 2-4 Jahre später, manchmal sogar länger. Deshalb sollte der Gewerbetreibende daran denken rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Denn ein "gutes" Jahr kann unter Umständen in einem "schlechten" Jahr abgerechnet werden. Bei der Abrechnung (Messbetrag des Finanzamts x Hebesatz der Gemeinde) eines Jahres werden die Vorausleistungen angerechnet und so entsteht eine Nachforderung/Gutschrift seitens des Steuerzahlers.

Ferner gibt es die Vollverzinsung: wenn eine Karenzzeit von 15 Monaten überschritten wird, muss der Differenzbetrag mit 0,5 v.H. verzinst werden. Der Betrag wird auf volle 50,00 € abgerundet. Beispiel: im Jahr 2021 wird die Abrechnung 2019 veranlagt. Unter Berücksichtigung der Karenzzeit beginnt der Zeitraum für die Verzinsung vom 01.04.2021 bis zum Tage der Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids. Die Verzinsung erfolgt allerdings nur, wenn auch die Vorausleistungen vom Steuerschuldner bezahlt wurden.  

Aufgrund der letzten Abrechnung werden automatisch Vorauszahlungen angepasst. D.h., dass der Gewerbetreibende/Steuerberater genau diese Vorauszahlungen auf dem Gewerbesteuerbescheid anschauen sollte. Denn die folgenden Jahre könnten zum abgerechneten Jahr sehr differieren. In diesem Fall muss beim jeweiligen Finanzamt ein Antrag auf Herab- bzw. Heraufsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gestellt werden. Unser Gewerbesteuerbescheid ist solange weiterhin gültig, bis wir die entsprechende Änderung vom Finanzamt erhalten haben. Wenn Sie also umgehend reagieren, dann haben wir die Änderung vor Fälligkeit der Gewerbesteuer auf dem Tisch und die Beträge können vor der Fälligkeit korrigiert werden.

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt seit 2011 395 %. Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Frau Nick, Telefonnummer: 07145 13-153, Faxnummer: 07145 13-160 oder sandra.nick(@)markgroeningen.de zur Verfügung.

Realsteuerhebesatz
Gewerbesteuer: 395%

Datenschutz:

Hier finden Sie die allgemeinen Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der DSGVO bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer.

Hundesteuer

Die Höhe der Hundesteuer ist in der Hundesteuersatzung der Stadt Markgröningen geregelt.
Wenn Sie Halter eines Hundes oder mehrerer Hunde im Stadtgebiet von Markgröningen sind, sind Sie dazu verpflichtet,
diesen/diese bei der Stadt Markgröningen anzumelden und Hundesteuer zu bezahlen.

Die Hundesteuer beträgt für

  • den ersten Hund: 132,00€
  • den zweiten und jeden weiteren Hund: 264,00€
  • einen Kampfhund: 900,00€
  • den zweiten und jeden weiteren Kampfhund: 1.800,00€

Die Zwingersteuer beträgt

  • bei bis zu fünf Hunden: 396,00€
  • bei bis zu zehn Hunden: 792,00€
  • bei bis zu fünfzehn Hunden: 1.188,00€; usw.

Gebühr Hundesteuermarke (bei Verlust): 5,00€

Fälligkeit
Die Hundesteuer wird zum Jahresanfang für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund erhoben.

Kontakt
Frau Noe
Telefonnummer: 07145 13-256
Faxnummer: 07145 13-260
E-Mail schreiben

Verwaltungsgebäude Finstere Gasse 2, Zimmer 32

Formulare

  • Hundesteueranmeldung
    Hunde sind erst ab dem Alter von drei Monaten steuerpflichtig. Sie können aber auch schon vorher angemeldet werden, da die ersten drei steuerfreien Monate bei der Steuerveranlagung berücksichtigt werden.
  • Hundesteuerabmeldung
    Bitte geben Sie bei der Abmeldung von der Hundesteuer, Ihre Steuermarke an die Stadt Markgröningen zurück. Die Gebühr für eine nicht zurückgegebene Hundesteuermarke beträgt 5,00 €.

Wegzug aus der Gemeinde
Bitte teilen Sie uns das Wegzugsdatum, für die Rückzahlung Ihre Bankverbindung sowie Ihre neue Adresse mit.

Abgabe des Hundes in eine andere Gemeinde
Bitte teilen Sie uns das Abgabedatum, für die Rückzahlung Ihre Bankverbindung sowie den neuen Hundehalter und Adresse mit.

Tod des Hundes
Wir bitten Sie uns einen Nachweis vom Tierarzt (Kopie genügt) zuzusenden, aus dem das Todesdatum zu ersehen ist. Für die Rückzahlung benötigen wir Ihre Bankverbindung.

Vergnügungssteuer

Die Stadt Markgröningen erhebt Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer für Spiel- Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Höhe der Vergnügungssteuer ist in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Markgröningen geregelt.

Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Geräts:

Geräte ohne Gewinnmöglichkeit:

  • aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen: 150,00€
  • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort (z.B. Gaststätte): 75,00€

Geräte mit Gewinnmöglichkeit:

  • Steuersatz: 5,5% des Spieleinsatzes
  • aufgestellt in einer Spielhalle o. einem ähnl. Unternehmen jedoch mind.: 150,00 €
  • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort jedoch mind.: 75,00 €

Besteuerung von sexuellen Vergnügungen:
Besteuerung von Betrieben, die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumen:

  • je angefangener Kalendermonat je Quadratmeter Veranstaltungsfläche: 6,00 €

Steuererklärung
Die Vergnügungssteuererklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (d. h. zum 15.01., 15.04., 15.07. 15.10.) beim Steueramt der Stadt Markgröningen abzugeben. Alle Meldungen sind schriftlich und unterschrieben abzugeben. Eine verspätet abgegebene Steuererklärung begründet eine Ordnungswidrigkeit.

Kontakt
Frau Rennecke:
Telefonnummer: 07145 13-255,
Faxnummer: 07145 13-160
E-Mail schreiben

Verwaltungsgebäude Finstere Gasse 2, Zimmer 25

Formulare

Zweitwohnungssteuer

Die Stadt Markgröningen erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Markgröningen. Sollten Sie eine Zweitwohnung im Stadtgebiet Markgröningen gemeldet haben, sind Sie dazu verpflichtet dies bei der Stadt Markgröningen anzuzeigen. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die nicht den Hauptwohnsitz darstellt. Hierbei spielt nicht nur die Dauer, die Sie in der jeweiligen Wohnung verbringen, eine Rolle, sondern auch Ihre Lebensumstände.

Weitere Informationen finden Sie entsprechend in unserem Merkblatt zur Zweitwohnungssteuer.

Die Höhe der Zweitwohnungssteuer ist in der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Markgröningen geregelt.

Der Steuersatz beträgt jährlich 10% der Jahresnettokaltmiete.

Fälligkeit
Die Zweitwohnungssteuer entsteht zum Jahresanfang für jeden im Gemeindegebiet gemeldeten Zweitwohnsitz und ist zum 01. Juli eines Jahres fällig.

Kontakt
Frau Rennecke:
Telefonnummer: 07145 13-255
Faxnummer: 07145 13-160
steueramt (@) markgroeningen.de

Verwaltungsgebäude Finstere Gasse 2, Zimmer 25

Frau Nölke:
Telefonnummer: 07145 13-151
Faxnummer: 07145 13-260
steueramt (@) markgroeningen.de

Verwaltungsgebäude Finstere Gasse 2, Zimmer 33

Formulare

Ver- und Entsorgung

Kundenportal (Online-Zählerstandserfassung)

Wassergebühr:
2,52 € je m³ + 7% MwSt (ab 01.01.2021)

Gebühr für Schmutzwasserbeseitigung: 1,55 € je m³ bis 31.12.2022, ab 01.01.2023 1,99 € je m³
Gebühr für Niederschlagswasserbeseitigung: 0,33 € je m² bis 31.12.2022, ab 01.01.2023 0,36 € je m²

Wasserversorgungsbeitrag:
je m² Nutzungsfläche 3,40 € + 7% MwSt

Abwasserentsorgungsbeitrag:

öffentlicher Kanal  

  • je m² Nutzungsfläche 3,05 €

Kläranlage (mechanischer Teil & biologischer Teil)

  • je m² Nutzungsfläche 2,05 €

Verwaltungsgebühren Bearbeitung Wasser-/Abwasseranträge: 13,00 € pro Viertelstunde

Verwaltungsgebühren

  • Aufenthalts-/Meldebescheinigung: 7,00 €
  • einfache Auskunft aus dem Melderegister: 7,00 €
  • erweiterte Auskunft aus dem Melderegister: 11,00 €
  • Kirchenaustritt (für die Amtshandlung im Kirchenaustrittsverfahren): 23,00 €
  • Beglaubigungen: 3,50 €
  • Unterschriftsbeglaubigungen: 3,50 €
  • Fotokopien: 1. Seite 1,50 €, jede weitere Seite 0,70 €
  • Gewerbeanmeldung: 22,00 €
  • Gewerbeum- oder abmeldung: je 14,00 €
  • Gewerbeauskünfte: 7,00 €
  • Gestattungen: 1. Tag 20,00 €, jeder weitere Tag 10,00 €
  • Sperrzeitverkürzung: je Stunde 10,00 €
  • Leichenpass: 23,00 €
  • Verlust der Hundesteuermarke: 5,00 €
  • Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: 11,00 €
  • Verwaltungsgebühren Bearbeitung Wasser-/Abwasseranträge: 13,00 € pro Viertelstunde

Dienstleistungen

Reisepass:
ab 24. Lebensjahr 60,00 €
bis 24. Lebensjahr 37,50 €
vorläufiger Reisepass : 26,00 €

Personalausweis:
ab 24. Lebensjahr 37,00 €
bis 24. Lebensjahr 22,80 €
vorläufiger Personalausweis 10,00 €

Kinderpässe 13,00 €
Kinderreisepass Verlängerung 6,00 €

Grundgebühr Anmeldung der Eheschließung  
wenn beide Deutsche sind 40,00 €
wenn einer oder beide Ausländer sind 80,00 €

Stammbuch
inklusive Urkunde 35,00 - 55,00 €
ohne Urkunden 23,00 - 33,00 €
Urkunden: 12,00 €

Benutzungsgebühren Bücherei

Jahresgebühr: 10,00 €
(alle Erwachsenen über 18 Jahre, auch Schüler, Studenten, Auszubildende etc.)

ermäßigte Gebühr: 5,00 €
(für Inhaber des Landesfamilienpasses)

Monatsgebühr: 1,50 €

Fischereischeine

  • für 1 Jahr:  18,00 €, davon 10,00 € Gebühr, 8,00 € Abgabe
  • für 5 Jahre: 60,00 €, davon 20,00 € Gebühr, 40,00 € Abgabe 
  • für 10 Jahre: 80,00 €, davon 20,00 € Gebühr, 60,00 € Abgabe   

Sportanlagen

Sporthallen I und II - je Hallenteil und Stunde:

  • Erwachsene: 2,50 €
  • Jugendliche: 1,25 €
  • Volltarif: 15,00 €

jeweils zuzüglich der gültigen Mwst.

Kleinsporthalle
Turn-und Festhalle Unterriexingen
Turnhalle Ludwig-Heyd-Schule
Turnhalle Landernschule

pro ganze Einheit und Zeitstunde

  • Erwachsene: 2,50 €
  • Jugendliche: 1,25 €
  • Volltarif: 10,00 €

jeweils zuzüglich der gültigen Mwst.

Gymnastikräume
Sporthalle II
Glemstalgrundschule

pro ganze Einheit und Zeitstunde

  • Erwachsene: 1,25 €
  • Jugendliche: 0,60 €
  • Volltarif: 7,50 €

jeweils zuzüglich der gültigen Mwst.

Sportgelände Schwieberdinger Straße
pro ganze Einheit und Zeitstunde

  • Erwachsene: 8,60 €
  • Jugendliche: 4,30 €
  • Volltarif: 17,20 €

jeweils zuzüglich der gültigen Mwst.

Hallenbad (kein öffentl. Badebetrieb)

einheimische Vereine* - Abschlag 50%

Jugendliche
Gruppen von 0-15 Personen 10,00 €
Gruppen von  16-30 Personen 20,00 €

Erwachsene
Gruppen von 0-15 Personen 15,00 €
Gruppen von 16-30 Personen 30,00 €

sonstige Gruppen* - ohne Abschlag

Jugendliche
Gruppen von 0-15 Personen 20,00 €
Gruppen von  16-30 Personen 30,00 €

Erwachsene
Gruppen von 0-15 Personen 40,00 €
Gruppen von 16-30 Personen 60,00 €
*Badezeit unbegrenzt

jeweils zuzüglich der gültigen Mwst.

Stadthalle

Veranstaltungen bis 6 Std. Dauer:    

  • Saal inkl. Foyer 170,00 €
  • Betriebsvorrichtung Saal 400,00 €
  • Küche 150,00 €
  • Foyer 100,00 € 
  • Betriebsvorrichtung Foyer 250,00 €
  • Vereinsraum 30,00 €   
  • Betriebsvorrichtung Vereinsraum 70,00 €
    Verlängerung jede weitere angefangene Stunde bis zu10 Std. je Kalendertag:   
  • Saal inkl. Foyer 20,00 €   
  • Betriebsvorrichtung Saal 50,00 €   
  • Küche 20,00 €
  • Foyer 15,00 €   
  • Betriebsvorrichtung Foyer 25,00 €   
  • Vereinsraum 5,00 €   
  • Betriebsvorrichtung Vereinsraum 10,00 €
  • Vor- und Nachbereitungszeit:
    - für Proben, Auf- u. Abbauten bis10 Stunden   0,00 €
  • jede weitere angefangene Stunde:       
    - Saal inkl. Foyer 25,00 €   
    - Foyer 10,00 €
    - Proben 5,00 €
  • Ermäßigungen:
    städt. Veranstaltungen auf Benutzungsgebühren 50%   
    ortsansässige Vereine auf Benutzungsgebühren 35%   
    ortsansässige Unternehmen auf Benutzungsgebühren 30%   
  • bei mehrtägigen Veranstaltungen ermäßigt sich der Mietzins für jeden weiteren Tag um die Hälfte
  • jeweils zuzüglich der gültigen Mwst.

Turn- und Festhalle Unterriexingen

Veranstaltungen bis 6 Stunden Dauer:    

  • Saal 100,00 €
  • Betriebsvorrichtung Saal 200,00 €
  • Vereinsraum 25,00 €
  • Betriebsvorrichtung Vereinsraum 65,00 €
  • Küche 120,00 €

Verlängerung jede weitere angefangene Stunde:    

  • Saal 12,00 €
  • Betriebsvorrichtung Saal 25,00 €
  • Küche 15,00 €
  • Vereinsraum 3,00 €
  • Betriebsvorrichtung Vereinsraum 7,00 €

Vor- und Nachbearbeitungszeit:

  • für Proben, Auf- u. Abbauten bis 10 Stunden 0,00 €    
  • jede weitere angefangene Stunde 5,00 €

Ermäßigungen s. Spitalkeller    
jeweils zuzüglich der gültigen Mwst.

Spitalkeller

Spitalkeller 60,00 €
Betriebsvorrichtung Keller 140,00 €
Küch 90,00 €
jeweils zuzüglich der gültigen Mwst.

Verlängerung Spitalkeller 6,00 €
Betriebsvorrichting Keller 14,00 €
Küche 9,00 €

Vor- und Nachbearbeitunszeit:

  • für Proben, Auf- u. Abbauten bis10 Stunden 0,00 €
  • jede weitere angefangene Stunde    5,00 €
  • jeweils zuzüglich der gültigen Mwst.

Ermäßigungen:    

  • ortsansässige Vereine auf Benutzungsbebühren 65%
  • städt. Veranstaltungen auf Benutzungsbebühren 50%
  • ortsans. Bürger+Vereine auf Benutzungsbebühren 35%
  • ortsans. Unternehmen auf Benutzungsbebühren 30%

Wimpelinhaus

Veranstaltungen bis 6 Std. Dauer:

  • Saal 100,00 €
  • Küche 25,00 €
  • Bewirtungsraum 20,00 €
  • Innenhof 20,00 €

Verlängerung jede weitere angefangene Stunde bis zu10 Std. je Kalendertag:

  • Saal 10,00 €
  • Küche 2,50 €
  • Bewirtungsraum 2,00 €
  • Innenhof 2,00 €

Vor- und Nachbearbeitungszeit:
für Proben, Auf- u. Abbauten bis10 Stunden 0,00 €

Ermäßigungen:    
ortsans. Bürger+Vereine auf Benutzungsgebühren 35%

alle Vereinsräume je Stunde 5,00 €

Begegnungsstätte

Veranstaltungen bis 6 Std. Dauer:

  • Aufenthaltsraum mit Nebenräumen EG 50,00 €
  • Aufenthaltsraum mit Nebenräumen OG 40,00 €
  • Küche 10,00 €
  • Familienfeier Benutzungsgebühr 90,00 €
  • zusätzliche Hausmeisterleistung 40,00 €

Verlängerung jede weitere angefangene Stunde bis zu10 Std. je Kalendertag:   

  • Aufenthaltsraum mit Nebenräumen EG 5,00 €
  • Aufenthaltsraum mit Nebenräumen OG 4,00 €
  • Küche 1,00 €
  • Familienfeier 9,00 €

Vor- und Nachbearbeitungszeit:

  • für Proben, Auf- u. Abbauten bis10 Stunden 0,00 €

Ermäßigungen:

  • ortsans. Bürger+Vereine auf Benutzungsgebühren 35%

Jugendhaus

Veranstaltungen bis 6 Std. Dauer:

  • kl. Gruppenraum mit Nebenraum pauschal 20,00 €

Vor- und Nachbearbeitungszeit:

  • für Proben, Auf- u. Abbauten bis10 Stunden 0,00 €

Ermäßigungen:

  • ortsans. Bürger+Vereine auf Benutzungsgebühren 35%

Städtische Räume

Benutzungsgebühr je Halle/Raum

  • Turnhalle Ludwig-Heyd-Schule: 2,50 €
  • Turnhalle Landernschule: 2,50 €
  • Turn- und Festhalle Unterriexingen: 2,50 €
  • Gymnastikraum Glemstal-Grundschule: 1,25 €
  • Vereinsräume, Klassenzimmer, Kindergartengruppenräume: 0,80 €

jeweils zuzüglich der gültigen Mwst.

Kindertageseinrichtung

Detailierte Informationen finden Sie in unserer Rubrik Bildung & Freizeit.

Ganztagesbetreuung

Detailierte Informationen finden Sie auf unserer Seite Ganztagesbetreuung.

Mensa

Detailierte Informationen finden Sie in unserer Rubrik Bildung & Freizeit.

Musikschule

Detailierte Informationen finden Sie auf den Seiten der Musikschule.

Wochenmarkt

Jahresstandplätze:

  • je Kalenderjahr / pro angefangene m² 13,50 €
  • je Halbjahr 7,00 €
  • je Monat 3,00 €

Tagesstandplätze:

  • pro angefangener m² 3,00 €

Stellplatzablösung

Ablösebetrag je Stellplatz: 10.255,00 €

Baugesuche

Es werden für die Mitteilung und die Eingangsbestätigung und Angrenzerbenachrichtigung im Kenntnisgabeverfahren, Verwaltungsgebühren erhoben.

Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren: 0,6 von Tausend der Bau- bzw. Abbruchkosten

Angrenzerbenachrichtigung je zu benachrichtigenden Angrenzer: 20,00 €

Erschließung

http://www.markgroeningen.de//rathaus-service/haushalt-finanzen/steuern-gebuehren