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Steuern

Gemeindeeigene Steuern

Allgemein

Gebühren
Der Bereich "Steuern" ist bei der Stadtverwaltung Markgröningen im Gebäude Finstere Gasse 2, 2. Stock, Zimmer 23+26 zu finden.
Hier werden die Grund-, die Gewerbe-, die Hunde- sowie die Vergnügungssteuer bearbeitet.
 
Die Lohnsteuer gehört nicht  zum Bereich Steuern, da diese keine Gemeinde eigene Steuer (=Finanzamt Ludwigsburg) ist.
Die Lohnsteuer ist an die Einwohnerdaten gekoppelt. Aus diesem Grund erhalten Sie vom Einwohnermeldewesen (Tel. 07145/13-265) Auskunft über Ihre Lohnsteuerkarte.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Dies bedeutet, dass Änderungen während eines Jahres nur auf das folgende Jahr berücksichtigt werden (öffentliches Recht).
 
Um eine rechtsgültige Umschreibung der Grundsteuer vornehmen zu können, benötigen wir den entsprechenden Grundsteuermessbescheid (Grundlage für die Veranlagung) des zuständigen Finanzamtes. Die Finanzämter erhalten für diesen Zweck automatisch von jedem Grundstücksverkauf eine Abschrift vom Notar. Die Fortschreibung der Grundsteuer durch das Finanzamt erfolgt jeweils nur auf den nächsten 01. Januar nach Vertragsabschluss. Eine Aufteilung in Jahresbruchteile findet nicht statt. Falls Sie in Ihrem Kaufvertrag einen anderen Termin für den Steuerübergang vereinbart haben, müssen Sie die entsprechende Aufteilung selbst mit dem neuen Eigentümer privat vornehmen. 

Wird ein Objekt allerdings erst im Dezember eines Jahres verkauft und die Übergabe, Kaufpreiszahlung, Auflassung, etc. erfolgen erst im neuen Jahr, so erfolgt die Umschreibung der Grundsteuer nochmal ein Jahr später. Beispiel: Verkauf Dezember 2010, Übergabe, etc. Januar/Februar 2011, Umschreibung der Grundsteuer zum 01. Januar 2012. Auch in diesen Fällen müssen die getroffenen Regelungen im Kaufvertrag privat unter den beiden Vertragsparteien geregelt werden.

Sollte die Fortschreibung durch das Finanzamt bis zum nächsten 01. Januar (kann oft die 1. Rate zum 15.02. betreffen) noch nicht erfolgt sein, müssen wir die Grundsteuer leider auch dann noch von Ihnen anfordern. Die Fortschreibung erfolgt in diesen Fällen dann mit rückwirkender Kraft, so dass Sie später die zu viel bezahlte Grundsteuer wieder zurückerhalten. Dieses Verfahren ist zugegebenermaßen etwas umständlich. Sie werden jedoch sicher Verständnis dafür haben, dass wir uns nicht über bestehende Vorschriften hinwegsetzen können.

Wenn Sie mit der Bewertung Ihres Eigentums nicht einverstanden sind, müssen Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids beim Finanzamt Einspruch erheben. Unser Grundsteuerbescheid ist weiterhin solange gültig (Grundsteuer muss weiterhin bezahlt werden) bis wir eine Änderung vom Finanzamt erhalten haben.

Das Finanzamt liefert die Grundlage zur Veranlagung der Grundsteuer. Der Grundsteuerbescheid ist deshalb "nur" ein Folgebescheid des Grundsteuermessbescheids vom Finanzamt. Aus diesem Grund können Sie bei der Stadt Markgröningen nur dann Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe erheben, für den Fall dass wir uns bei der Übertragung der Daten in unsere EDV versehentlich vertippt haben.

Ein Widerspruch hemmt nicht die Zahlungspflicht, § 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO. 

Für die Grundsteuerberechnung wird der ausgewiesene Messbetrag (s. Finanzamtsbescheid) herangezogen und mit dem Hebesatz der Stadt Markgröningen (beschließt der Gemeinderat)  multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuerjahresbetrag. Dieser Betrag wird in vier Teile aufgeteilt mit folgenden Fälligkeitsterminen:

15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Auf Antrag kann ein Mal im Jahr - zum 01. 07. - die Grundsteuer als Gesamtbetrag bezahlt werden.
Der Antrag muss bis November des Vorjahres gestellt werden.  

Grundstücksgemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Grundsteuer, § 10 Abs. 3 Grundsteuergesetz. Jeses Mitglied der der Grundstücksgemeinschaft erhält ein Grundsteuerbescheid. Für die Bezahlung der Grundsteuer kann die Stadt Markgröningen sich an jeden einzelnen mit 100% der Grundsteuer wenden. Am besten ist es, wenn sich eine zuständige Person meldet und die Bezahlung regelt.

Kleinbetragsregelung:
Wenn der Jahresgrundsteuerbetrag für Stückländereibesitzer unter 5,00 € liegt, so wird 2011 aus Gründen der Wirtschaftlichkeit keine Grundsteuer festgesetzt. Die Festsetzung für das Jahr 2011 sowie für die künftigen Jahre erfolgt aufgrund der Geringfügigkeit des Steuerbetrages zu einem späteren Zeitpunkt. D.h. wenn die Summe aller Jahre die Grundsteuersumme von 5,00 € übersteigt. Diese Regelung betrifft die Grundsteuerzahler, die in Markgröningen nur Stückländereien besitzen. Wir bitten um Beachtung.

Ferner erhalten Sie ein Mal einen Grundsteuerjahresbescheid. Wenn keine Änderung eintritt, erhalten Sie u.U. Jahre lang keinen neuen Grundsteuerbescheid mehr.

Sie müssen deshalb selbst auf die Pünktlichkeit der Grundsteuerzahlungen achten. Die Grundsteuer wird jedes Jahr im Januar in den Markgröninger Nachrichten Bekannt gemacht. 

Der Hebesatz für die Grundsteuer A (nur Land- und Forstwirtschaft) beträgt 330 v.H., für die Grundsteuer B (alles was nicht Landwirtschaft ist) für 2004 bis 2010 365 v.H.,
ab 2011 400 v.H..

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Frau Nick, Tel.-Nr.: 07145/13-153, Fax-Nr.: 07145/13-160 oder sandra.nick@markgroeningen.de zur Verfügung. 

Gewerbesteuer

Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbesteuermessbescheid des jeweiligen Finanzamts.

Von diesem bekommen wir nur den Schuldner, das Jahr und den Gewerbesteuermessbetrag mitgeteilt. Alle anderen Angaben, Unterlagen, etc. liegen uns nicht vor.

Wenn Sie mit der Bewertung Ihres Gewerbes nicht einverstanden sind, müssen Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids beim jeweiligen Finanzamt Einspruch erheben. Unser Gewerbesteuerbescheid ist weiterhin solange gültig bis wir eine Änderung vom Finanzamt erhalten haben.

Der Gewerbesteuerbescheid ist "nur" ein Folgebescheid des Gewerbesteuermessbescheids vom Finanzamt. Deshalb können Sie bei der Stadt Markgröningen nur dann Widerspruch (binnen eines Monats nach Bekanntgabe) erheben, für den Fall dass wir uns bei der Übertragung der Daten in unsere EDV versehentlich vertippt haben. Ein Widerspruch hemmt nicht die Zahlungspflicht, § 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO.

Um überhaupt zur Veranlagung zur Gewerbesteuer herangezogen zu  werden, muss der Gewerbetreibende mit seinem jährlichen Gewinn (Einnahme abzügl. Ausgaben) über den Freibetrag, im Moment ca. 24.800,00 €, hinauskommen.

Für das laufende Jahr werden zu den vier Quartalen 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. Vorausleistungen erhoben. Es erfolgt keine Ratenerinnerung. Die Vorausleistungen müssen aufgrund des letzten Gewerbesteuerbescheid selbständig bezahlt werden.

Die Abrechnung erfolgt 2-4 Jahre später, manchmal sogar länger. Deshalb sollte der Gewerbetreibende daran denken rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Denn ein "gutes" Jahr kann unter Umständen in einem "schlechten" Jahr abgerechnet werden und dann ist möglicherweise kein Geld mehr übrig um die Gewerbesteuer zu begleichen.

Bei einer Abrechnung (Messbetrag des Finanzamts x Hebesatz der Gemeinde) eines Jahres werden die Vorausleistungen angerechnet und so entsteht eine Nachforderung/Gutschrift seitens des Steuerzahlers.

Ferner gibt es die Vollverzinsung: wenn eine Karenzzeit von 15 Monaten überschritten wird, muss der Differenzbetrag mit 0,5 v.H. verzinst werden. Der Betrag wird auf volle 50,00 € abgerundet. Beispiel: im Jahr 2011 wird die Abrechnung 2009 veranlagt. Unter Berücksichtigung der Karenzzeit beginnt der Zeitraum für die Verzinsung vom 01.04.2011 bis zum Tage der Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids. Die Verzinsung erfolgt allerdings nur, wenn auch die Vorausleistungen vom Steuerschuldner bezahlt wurden.   

Aufgrund der letzten Abrechnung werden automatisch Vorauszahlungen angepasst. D.h., dass der Gewerbetreibende/Steuerberater genau diese Vorauszahlungen auf dem Gewerbesteuerbescheid anschauen sollte. Denn die folgenden Jahre könnten zum abgerechneten Jahr sehr differieren. In diesem Fall muss beim jeweiligen Finanzamt ein Antrag auf Herab- bzw. Heraufsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gestellt werden. Unser Gewerbesteuerbescheid ist solange weiterhin gültig, bis wir die entsprechende Änderung vom Finanzamt erhalten haben. Wenn Sie also umgehend reagieren, dann haben wir die Änderung vor Fälligkeit der Gewerbesteuer auf dem Tisch und die Beträge können vor der Fälligkeit korrigiert werden.

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bis 2003  beträgt 345 v.H., ab dem Jahre 2004 bis 2010 380 v.H. und ab 2011 395 v.H..

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Frau Nick, Tel.Nr.: 07145/13-153, Fax-Nr. 07145/13-160 oder sandra.nick@markgroeningen.de zur Verfügung.

Hundesteuer

Hundesteuer

Die Stadt Markgröningen veranlagt am Jahresanfang für jeden gehalten Hund im Gemeindegebiet Hundesteuer (aufgrund der Hundesteuersatzung).

Steuerpflichtige können sowohl der Besitzer des Hundes als auch der Hundehalter sein (Gesamtschuldner).

Jede Änderung der Hundehaltung muss zeitnah dem Bereich Steuern mitgeteilt werden - auch die steuerbefreiten Hundehaltungen. Jeder Hund erhält am Jahresanfang eine neue Hundesteuermarke. Die Zwingerhalter erhalten nur zwei Stück. Bei Verlust der Marke erhalten Sie eine neue von uns.  

Anmeldung:
Hunde sind erst ab dem Alter von 3. Monaten steuerpflichtig. Sie können aber auch schon vorher angemeldet werden; die ersten drei Monate steuerfrei werden bei der Steuerveranlagung berücksichtigt. Die Daten bezüglich Ihres Hundes sowie Ihre Telefonnummer werden nur intern verwendet - für den Fall, dass Ihr Hund entlaufen sollte. So können wir schnell feststellen, wohin der gefundene Hund gehört.

Ummeldung:
Hier benötigen wir das Datum der Änderung, den Namen und Adresse des neuen Hundehalters.

Abmeldung:
1. Wegzug aus der Gemeinde:
Bitte teilen Sie uns das Wegzugsdatum, für die Rückzahlung Ihre Bankverbindung sowie Ihre neue Adresse mit. Auch bitten wir Sie die Hundemarke uns zu zusenden.
2. Bei Abgabe des Hundes in eine andere Gemeinde:
Bitte teilen Sie uns das Abgabedatum, für die Rückzahlung Ihre Bankverbindung sowie den neuen Hundehalter und Adresse mit. Auch bitten wir Sie die Hundemarke uns zurückzugeben.
3. Tod des Hundes:
Wir bitten Sie uns einen Nachweis vom Tierarzt (Kopie genügt) beizubringen, worauf das Todesdatum zu ersehen ist.
Für die Rückzahlung benötigen wir Ihre Bankverbindung. Auch bitten wir Sie die Hundemarke uns zu zusenden.

Die Hundesteuersatzung können Sie hier downloaden sowie bei "Formular" unser An-Um- und Abmeldungsformular aufrufen.

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Frau Nick, Tel-Nr.: 07145/13-153, Fax-Nr. 07145/13-160 oder sandra.nick@markgroeningen.de zur Verfügung.

Vergnügungssteuer

Für Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit erhebt die Stadt Markgröningen aufgrund der Vergnügungssteuersatzung Steuer. 

Schuldner können der Aufsteller als auch der Besitzer der Räumlichkeiten (Gesamtschuldner) sein.

Die Fälligkeitsquartale sind jeweils der 01.04., 01.07., 01.10., 01.01. eines Jahres.

Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes:

1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit:
aufgestellt in einer Spielhalle oder ähnlichem Unternehmen 150,00 €
aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 75,00 €

2. Geräte mit Gewinnmöglichkeit:
18 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Tonken und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

3. Gewaltspiele s. Satzung

Jede Änderung muss zeitnah dem Bereich Steuern mitgeteilt werden.

Der Steuerschuldner hat uns bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordruck, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Wenn dies nicht geschieht, müssen wir leider den Inhalt Ihrer Bruttokasse schätzen. 

Die Vergnügungssteuersatzung kann hier eingesehen werden sowie bei "Formulare" unser Anmeldungsformular.

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Frau Ulrichs, Tel.Nr.: 07145/13-157, Fax-Nr. 07145/13-160 oder birgitt.ulrichs@markgroeningen.de zur Verfügung.

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